§1 Name, Sitz, Eintragungswille

Vereinsname: VW-Bus Freunde Neuseenland e. V.
Sitz: Markkleeberg
Gründungsjahr: 2025
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Förderung der Kunst und Kultur rund um VW-Bus Oldtimer nach §23 StVZO
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation von Treffen und Veranstaltungen zum Austausch und zur Förderung sowie dem Erhalt von VW-Bus Oldtimern (§23 StVZO)
  4. Förderung und Weiterbildung des kulturellen und technischen Verständnisses von historischen Kraftfahrzeugen
  5. Pflege und Erhalt von Kulturgut
  6. Umwelt- und Nachhaltigkeitsgedanke (Reparieren statt wegwerfen, Weitergabe von Wissen zu Instandhaltung und ressourcenschonendem Reisen
  7. Förderung des generationsübergreifenden Austauschs zwischen Mitgliedern

§3 Selbstlosigkeit

  1. Die Körperschaft/der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Erwerb durch schriftlichen Antrag und Vorstandsbeschluss.
  3. Ende durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Austritt: schriftlich, 3 Monate Frist zum Jahresende.
  5. Ausschluss: Entscheidung durch Vorstand nach Anhörung.

§6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.
  2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. In der Beitragsordnung können Beitragshöhen, Zahlungsmodalitäten und Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

§7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen. Maßgeblich für die Frist ist der Zugang bei den Mitgliedern.
  3. Aufgaben: Entlastung des Vorstands, Beschluss Satzungsänderungen, Wahl des Vorstands
  4. Beschlussfassung: einfache Mehrheit der Anwesenden
  5. Eine Änderung der Satzung -auch des Vereinszwecks -kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand gehören außerdem der Kassenwart und der Schriftführer an. Diese sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB.
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
  6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungen dürfen nur auf Beschluss des Vorstands geleistet werden.
  7. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und des Vorstands in Form einer Niederschrift, welche Schriftführer Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§10 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: • Name • Adresse • Geburtsdatum • Bankverbindung • Telefonnummer • E-Mail-Adresse
  3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss mit 3/4-Mehrheit nötig.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Erhalt und die Förderung von Kunst & Kultur.